Vollmachten hinterlegen

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wo Sie für Eigentümer Vollmachten hinterlegen können.

Klicken Sie dafür unter dem Reiter "Teilnehmer" den Vollmachtgeber an:

Hier können Sie nun rechts unter der Art der Vollmacht auswählen, ob der Eigentümer durch die Hausverwaltung, einen Eigentümer oder einen externen Teilnehmer vertreten werden soll. 

Sobald die Vollmacht hinterlegt ist, darf der entsprechende Eigentümer bei der Durchführung der Versammlung nicht auf "Handzeichen" gestellt werden - das würde die Vollmacht wieder entfernen.

Bei der Abstimmung per Gerät erhält der Bevollmächtigte sowohl seine eigenen Einheiten als auch die zu vertretenen Einheiten zur Auswahl und kann hier getrennt voneinander seine Stimmen abgeben. 

Bei der Abstimmung per Handzeichen sehen Sie beim Bevollmächtigten ein Dropdown-Feld "Vollmachten und einzelne Einheiten".

Wenn Sie dieses öffnen, haben Sie die Möglichkeit, die unterschiedlichen Stimmen einzutragen:

Warum kann man keinen Eigentümer mit Weisung einstellen?

Ein Bevollmächtigter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich nicht an Weisungen des Vollmachtgebers gebunden. Selbst wenn eine Vollmacht konkrete Abstimmungsanweisungen enthält, entfalten diese gegenüber der Versammlung keine bindende Wirkung. Entscheidend ist allein das tatsächliche Stimmverhalten des Bevollmächtigten während der Versammlung.

Ein Bevollmächtigter handelt als Vertreter und besitzt grundsätzlich einen eigenen Entscheidungsspielraum. Nur wenn die Vollmacht ausdrücklich jede eigenständige Entscheidungsbefugnis ausschließt, wird er als reiner Bote einer fremden Willenserklärung angesehen. Die Beurteilung dieser Abgrenzung liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Da die WEG aus einer Vollmacht kein bestimmtes Abstimmungsverhalten ableiten kann, ist der Bevollmächtigte berechtigt, von den Weisungen des Vollmachtgebers abzuweichen, ohne dass dies die Wirksamkeit der Stimmabgabe beeinträchtigt.

Eine vorab schriftlich festgelegte Stimmabgabe eines Eigentümers ohne persönliche Teilnahme oder Vertretung ist nicht zulässig. Eine rechtswirksame Abstimmung setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die Diskussion über den jeweiligen Tagesordnungspunkt verfolgt und erst danach seine Entscheidung trifft.

Daher ist es nicht möglich, einen Eigentümer mit bindender Weisung für die Stimmabgabe zu bestimmen. Die Verantwortung für das Abstimmungsverhalten eines Bevollmächtigten liegt letztlich immer beim Vollmachtgeber, weshalb die Auswahl sorgfältig getroffen werden sollte!

 

Quelle: https://vdiv.de/publikationen/magazine/detail/die-vollmacht-in-der-eigentuemerversammlung