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Beschlussmuster und allgemeine Informationen zum Absenkungsbeschluss

Absenkungsbeschluss im Umlaufverfahren – Orientierung & Muster

Im Zusammenhang mit Umlaufbeschlüssen taucht immer wieder die Frage auf, wie ein sogenannter Absenkungsbeschluss korrekt eingesetzt und formuliert werden kann.

Um Ihnen hierzu eine verlässliche Orientierung zu geben, haben wir uns zu diesem Thema anwaltlich beraten lassen und stellen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Hinweise sowie ein Beschlussmuster zur Verfügung.


Inhaltsverzeichnis

  1. Wichtiger Hinweis
  2. Was ist ein Absenkungsbeschluss?
  3. Typische Anwendungsfälle
  4. Rechtliche Einordnung & Bedeutung
  5. Ankündigung in der Einladung
  6. Durchführung des Umlaufbeschlusses
  7. Beispiel aus der Praxis
  8. Beschlussmuster
  9. Fragen & Unterstützung


Wichtiger Hinweis

Die folgenden Inhalte basieren auf einer anwaltlichen Einschätzung und dienen ausschließlich als allgemeine Orientierungshilfe. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls nicht ersetzen.

Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.



Was ist ein Absenkungsbeschluss?

Der Absenkungsbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG dient dazu, eine Beschlussfassung ohne Versammlung (im Umlaufverfahren) vorzubereiten. Er ersetzt nicht die Willensbildung in der Versammlung, sondern setzt voraus, dass der betreffende Sachverhalt dort bereits behandelt und erörtert wurde.

Wichtig:
Zulässig ist ausschließlich die Absenkung eines einzelnen, konkret umrissenen Regelungsgegenstands; abstrakte oder vorratsmäßige Ermächtigungen sind unzulässig.


Typische Anwendungsfälle

Ein Absenkungsbeschluss wird häufig genutzt, wenn eine Entscheidung noch nicht direkt getroffen werden kann, z. B.:

  • fehlende oder nachzureichende Angebote
  • notwendige Korrekturen (z. B. bei Abrechnungen)
  • noch offene Details zu einem bereits besprochenen Thema

Unzulässig ist demgegenüber die erstmalige Entscheidung über bislang nicht behandelte oder komplexe Sachverhalte im Wege der Beschlussfassung ohne Versammlung.


Rechtliche Einordnung & Bedeutung

Der Absenkungsbeschluss ist als eigenständiger Beschluss anzusehen und grundsätzlich selbstständig anfechtbar. Fehler in diesem Beschluss wirken sich auf die Wirksamkeit des späteren Beschlusses aus und können nicht nachträglich geheilt werden. Entsprechend kommt der präzisen Bestimmung des abgesenkten Gegenstands besondere Bedeutung zu.



Ankündigung in der Einladung

Ob ein Absenkungsbeschluss bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung ausdrücklich angekündigt werden muss, ist aktuell rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

In der juristischen Praxis gibt es hierzu unterschiedliche Auffassungen:

  • Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine gesonderte Ankündigung nicht zwingend erforderlich ist, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt (z. B. die Jahresabrechnung) ordnungsgemäß angekündigt wurde.
  • Andere Stimmen – insbesondere in der Rechtsprechung der Instanzgerichte – vertreten die Auffassung, dass der Absenkungsbeschluss als eigenständiger Beschluss ebenfalls angekündigt werden sollte.

In der Praxis wird häufig darauf abgestellt, dass der eigentliche Beschlussgegenstand korrekt in der Tagesordnung enthalten ist. Innerhalb dieses Tagesordnungspunktes kann dann – wenn sich während der Versammlung noch Klärungsbedarf ergibt – ein Absenkungsbeschluss gefasst werden, um die finale Entscheidung im Umlaufverfahren zu treffen.

Um mögliche rechtliche Risiken – insbesondere im Hinblick auf Anfechtungen – zu minimieren, empfiehlt es sich in der Praxis, bereits in der Einladung einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

Eine mögliche Formulierung lautet:
„Beschlussfassung über … (z. B. Jahresabrechnung), ggf. Beschluss über die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 WEG (Absenkungsbeschluss).“

So wird zum einen der Beschlussgegenstand selbst ordnungsgemäß angekündigt und gleichzeitig transparent gemacht, dass bei Bedarf auch ein Umlaufbeschluss vorbereitet werden kann.


Durchführung der Beschlussfassung ohne Versammlung

Die anschließende Beschlussfassung ohne Versammlung erfolgt nach § 23 Abs. 3 WEG:

  • Stimmabgabe erfolgt in Textform
  • Eine Frist ist nicht zwingend, aber in der Praxis sinnvoll
  • Verfahrensdetails können festgelegt werden, solange sie sich auf den konkreten Sachverhalt beziehen

Beispiel aus der Praxis

Unter einem Tagesordnungspunkt ist beispielsweise die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung vorgesehen.

Im Laufe der Versammlung zeigt sich, dass die Abrechnung noch angepasst oder ergänzt werden muss und daher noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

In diesem Fall kann innerhalb desselben Tagesordnungspunktes ein Absenkungsbeschluss gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG gefasst werden. Dieser wird also nicht als separater Beschlusspunkt behandelt, sondern bleibt inhaltlich an den bestehenden Tagesordnungspunkt gebunden.

Die endgültige Entscheidung über die überarbeitete Abrechnung erfolgt anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit.


Beschlussmuster

Ein mögliches Muster:

„Für den folgenden Gegenstand in seiner in der Eigentümerversammlung behandelten und erörterten Fassung [konkrete Bezeichnung] wird die Beschlussfassung ohne Versammlung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG zugelassen.

Der Beschluss kann ohne Durchführung einer Eigentümerversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Die Durchführung erfolgt durch den Verwalter, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform (§ 126b BGB).“


Fragen & Unterstützung

Bei Fragen zur technischen Umsetzung in Vulcavo unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine rechtliche Beratung leisten dürfen. Für rechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.

Kontakt: service@vulcavo.de